Pflegeberater
Bevor der Berater zu den Pflegebedürftigen nach Hause kommt, wird per Telefon ein Termin vereinbart. ©sabinevanerp/CC=

Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, haben das Recht auf eine Pflegeberatung. Dabei prüfen Berater, welche Hilfeleistungen in Fragen kommen.

Ein Beitrag von Enfal-Nur Celik

Wenn Ihr Antrag auf einen Pflegegrad bewilligt wurde und Sie zu Hause gepflegt werden, steht Ihnen nach § 7a SGB XI das Recht zu, eine Pflegeberatung zu erhalten. Dieses Angebot gilt für alle Pflegegrade und ist nicht verpflichtend. Das bedeutet, dass Sie selbst entscheiden können, ob Sie diese Leistung Ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Die Pflegekasse ist beim Erstantrag auf Pflegebedürftigkeit verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang einen Termin und eine Kontaktperson für die Beratung zu nennen oder einen Beratungsgutschein auszustellen. In den genannten Beratungsstellen können Sie den Gutschein innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang einlösen. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Ziel ist es, dass alle Pflegebedürftigen bereits von Anfang an eine qualifizierte Pflegeberatung erhalten, die ihnen bei der Auswahl und Beantragung der Unterstützungsangebote hilft. In den meisten Bundesländern findet die Pflegeberatung an sogenannten Pflegestützpunkten statt. Hierbei handelt es sich um zentrale Anlaufstellen für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Pflegestützpunkte helfen bei allen Fragen und auch bei der Planung der Pflege. Außerdem informieren die Zuständigen dort über weiterführende Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege können Sie Ihren Wohnort eingeben und die Suchmaschine zeigt Ihnen den nächsten Pflegestützpunkt an.

Beratungseinsatz

Sobald die Pflegekasse Ihren Antrag auf Pflegebedürftigkeit bewilligt und dieser mit Pflegegrade 2 oder höher eingestuft wird, werden Sie auf die sogenannte Beratungspflicht nach § 37 Absatz 3 SGB XI hingewiesen. Denn wenn Sie als Pflegegeldbezieher für die häusliche Pflege keine professionelle Pflegekraft beschäftigen, möchte die Pflegekasse die Qualität der häuslichen Pflege in regelmäßigen Zeitabständen sicherstellen.

Der Beratungsbesuch findet in der Regel im häuslichen Umfeld statt. Ein Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens kommt dafür nach einer gemeinsamen Terminvereinbarung zu Ihnen.

Durch die Visite möchten die Berater überprüfen, ob die Pflege und Betreuung durch die pflegende Angehörige ausreicht. Der Berater kann Ihnen auch Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Pflege optimieren. Ist der Einbau eines Treppenlifts ratsam? Welche Pflegesachleistungen stehen Ihnen noch zu? Wann können Sie von der Kurzzeitpflege profitieren? Pflegende Angehörige brauchen auch Urlaub. Welche Zuschüsse stehen Ihnen dann zu? Kann der Pflegegrad höher gestuft werden?

Der Berater, der zu Ihnen kommt, ist selbst eine Pflegefachperson. Deshalb kann sie Ihnen Tipps zu Hebe- und Lagerungstechniken geben. Mit einfachen Griffen und der richtigen Körperhaltung kann die Belastung auf die Wirbelsäule bei pflegerischen Tätigkeiten vermindert werden. Wenn pflegende Angehörige solche Tipps benötigen, können Pflegefachpersonen auch auf Pflegekurse und Pflegeschulungen hinweisen. Nach § 45 SGB XI tragen die Pflegekassen auch die Kosten von Schulungen. Das Gespräch selbst wird in einem Formular protokolliert und vom Berater als Nachweis für die stattgefundene Beratung an die Pflegekasse übermittelt.

Alle Informationen aus dem Beratungseinsatz werden in einem sogenannten Versorgungsplan festgehalten. So wird die Pflege und Versorgung dokumentiert. Darunter fallen die Beurteilung Ihrer Wohn- und Lebensumstände, die Situation der Pflegeperson, ein möglicher Hilfe- und Unterstützungsbedarf und ausgesprochene Empfehlungen, um ihre Gesundheit aufrechtzuerhalten.

Ablauf und Kosten des Beratungseinsatzes

Sobald Sie Pflegegeld beziehen, sind Sie gesetzlich zu regelmäßigen Beratungen verpflichtet. Darüber werden Sie in dem Schreiben zur Bewilligung des Pflegegeldes informiert. Bei Pflegegrad 1 sind die Beratungen freiwillig. Sie können Ihre Anfrage dafür an die Pflegekasse richten. Bei den Pflegegraden 2 und 3 finden die Beratungen zweimal im Jahr statt. Bei den Pflegegraden 4 und 5 sind im Jahr vier Beratungen vorgeschrieben, sie finden vierteljährlich statt. Beachten Sie unbedingt die von der Pflegekasse vorgeschriebenen Fristen und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit einem Berater. Wer die Beratung bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht in Anspruch nimmt, bekommt weniger Pflegegeld.

Die Beratungsbesuche können von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen zugelassene Pflegedienste, Beratungsstellen mit Pflegekentnissen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, Pflegefachkräfte, die von für den Beratungseinsatz von der Pflegekasse beauftragt wurden und natürlich die Pflegeberater der Pflegekassen.

Die Beratungen dauern etwa 25 bis 45 Minuten. Der Berater, der den Besuch bei Ihnen durchgeführt hat, sendet in der Regel den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. Sie selbst müssen keine Unterlagen an die Pflegekasse senden. Sprechen Sie sich aber sicherheitshalber mit dem Berater ab. Die Kosten des Beratungseinsatzes von ca. 30 bis 80 Euro werden über die Pflegekasse abgerechnet. Sie müssen also nicht rückwirkend die Erstattung von der Pflegekasse oder Ähnliches beantragen.

Wenn Sie einen Beratungsbesuch versäumt haben, setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Gemeinsam können Sie einen schnellen Nachholtermin vereinbaren, um so eine Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Durch die Corona-Pandemie ist es Ihnen für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich den 30. Juni 2024 erlaubt, jede zweite Beratung per Videokonferenz zu machen. Wenn es sich aber um eine Erstberatung handelt, muss diese bei Ihnen zuhause stattfinden.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit. Die Pflegestärkungsgesetze. Alle Leistungen zum Nachschlagen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Alle_Leistungen.pdf. Zuletzt abgerufen am 28.09.2022.

Bundesministerium für Gesundheit. Online-Ratgeber Pflege. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html. Zuletzt abgerufen am 28.09.2022. 

Bundesministerium für Gesundheit. Beratungseinsätze. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/beratungseinsaetze.html. Zuletzt abgerufen am 28.09.2022. 

Sozialgesetzbuch (SGB XI). Elftes Buch. Soziale Pflegeversicherung. § 7a SGB XI Pflegeberatung. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/7a.html. Zuletzt abgerufen am 28.09.2022. 

Sozialgesetzbuch (SGB XI). Elftes Buch. Soziale Pflegeversicherung. § 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html. Zuletzt abgerufen am 28.09.2022. 

Sozialgesetzbuch (SGB XI). Elftes Buch. Soziale Pflegeversicherung. § 45 SGB XI Pflegeberatung. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45.html. Zuletzt abgerufen am 28.09.2022.

 

 

 

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